§ 3 GeORegVo 2016 (weggefallen)

Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Vorsitzende hat den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Quartal§ 3 GeORegVo 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zum Regionalvorstand hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.

(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss des Regionalvorstandes behandelt werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.2017
(1) Die/Der Vorsitzende hat den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Quartal§ 3 GeORegVo 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zum Regionalvorstand hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.

(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss des Regionalvorstandes behandelt werden.

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