§ 5 GeORegVo 2016 (weggefallen)

Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist§ 5 GeORegVo 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Für einen Beschluss des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.2017
(1) Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist§ 5 GeORegVo 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Für einen Beschluss des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten