§ 32c GeoLT 2005 Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.

(3) Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Z 1 L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.

(4) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu erstatten, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag vierteljährlichhalbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.

(3) Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Z 1 L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.

(4) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu erstatten, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag vierteljährlichhalbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten