§ 33 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn

1.

der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder

2.

dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am zweitendritten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten eine Aussprache nicht stattgefunden hat.

(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.

(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 16.06.2015 bis 25.05.2021

(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn

1.

der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder

2.

dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am zweitendritten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten eine Aussprache nicht stattgefunden hat.

(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.

(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

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