§ 34 GeoLT 2005 Verhandlungen der Ausschüsse

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(4) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:

1.

Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die antragstellenden Abgeordneten angehören.

2.

Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.

3.

Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der keinem Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung dieser/diesem Abgeordneten zu.

(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.

(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als zehnfünf Minuten herabgesetzt werden.

(9) (Anm.: entfallen)

(10) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.

(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.

(12) (Anm.: entfallen)

(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.

(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(4) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:

1.

Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die antragstellenden Abgeordneten angehören.

2.

Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.

3.

Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der keinem Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung dieser/diesem Abgeordneten zu.

(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.

(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als zehnfünf Minuten herabgesetzt werden.

(9) (Anm.: entfallen)

(10) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.

(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.

(12) (Anm.: entfallen)

(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.

(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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