§ 37 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.

(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Art. 15 Abs. 7 L-VG).

(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.

(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 20.10.2010 bis 25.05.2021

(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.

(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Art. 15 Abs. 7 L-VG).

(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.

(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten