§ 38 GeoLT 2005 Beschlussfähigkeit des Hauses

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließtunterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder unterbricht sie auf unbestimmte (Schließung) Zeit.

Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließtunterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder unterbricht sie auf unbestimmte (Schließung) Zeit.

Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

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