§ 46 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Abänderungs- und Zusatzanträge sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen.

(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.

(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 16.06.2015 bis 25.05.2021

(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Abänderungs- und Zusatzanträge sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen.

(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.

(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021

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