§ 48 GeoLT 2005 Schluss der Wechselrede

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen AbänderungsantragAbänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfendarf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigenselbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen AbänderungsantragAbänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfendarf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigenselbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

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