§ 53 GeoLT 2005 Amtliche Verhandlungsschrift

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung ist von der LandtagsdirektionDirektion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.

(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.

(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.

(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 25.10.2005 bis 30.09.2008

(1) Über jede Sitzung ist von der LandtagsdirektionDirektion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.

(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.

(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.

(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten