§ 56 GeoLT 2005 Wortmeldungen

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter haben das Recht, auch nach Schluss der Wechselrede zu sprechen. Dabei gebührt ihnen jedenfalls das Schlusswort. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

(2) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.

(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.

(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, so muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.

(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter haben das Recht, auch nach Schluss der Wechselrede zu sprechen. Dabei gebührt ihnen jedenfalls das Schlusswort. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

(2) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.

(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.

(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, so muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.

(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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