§ 61b GeoLT 2005 Wahl der Landesregierung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.

(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.

(4) Die Stimmzettel müssen die Aufschrift,WahlvorschlagAufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.

(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.

(6) Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Art. 3738 Abs. 83 L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern(ArtErsatzmitgliedern (Art. 3738 Abs. 5 L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines WahlvorschlagsWahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren WahlvorschlagWahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.

(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.

(4) Die Stimmzettel müssen die Aufschrift,WahlvorschlagAufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.

(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.

(6) Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Art. 3738 Abs. 83 L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern(ArtErsatzmitgliedern (Art. 3738 Abs. 5 L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines WahlvorschlagsWahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren WahlvorschlagWahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten