§ 78 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;

2.

bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;

3.

zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;

4.

veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;

5.

übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;

6.

unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren.;

7.

melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 25.10.2005 bis 25.05.2021

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;

2.

bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;

3.

zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;

4.

veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;

5.

übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;

6.

unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren.;

7.

melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021

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