§ 80 GeoLT 2005 Gesetzesbeschlüsse

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.

(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (ArtBeharrungsbeschluss). 28 Abs. 1 LIm Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-VG)Verfassungsgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 12.09.2012

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.

(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (ArtBeharrungsbeschluss). 28 Abs. 1 LIm Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-VG)Verfassungsgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012

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