§ 7 GWO Wirkungsbereich der Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem die Wahlleiterin/der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand sie/er bestellt wird. Die Hilfsorgane können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem die Wahlleiterin/der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand sie/er bestellt wird. Die Hilfsorgane können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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