§ 11 GWO Überörtliche Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetztÜberörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht ausAnm.: in der Bezirkshauptfrau/dem Bezirkshauptmann, oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Bezirkswahlleiterin/Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.Fassung LGBl. Nr. 71/2019

(3) Die Bezirkswahlleiterin/Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall ihrer/seiner vorübergehenden Verhinderung auch eine/Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort der Bezirkswahlleiterin/des Bezirkswahlleiters.

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetztÜberörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht ausAnm.: in der Bezirkshauptfrau/dem Bezirkshauptmann, oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Bezirkswahlleiterin/Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.Fassung LGBl. Nr. 71/2019

(3) Die Bezirkswahlleiterin/Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall ihrer/seiner vorübergehenden Verhinderung auch eine/Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort der Bezirkswahlleiterin/des Bezirkswahlleiters.

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