§ 21 GWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) Für den Umfang und dieDie Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sindVergütung beträgt 35 Euro je angefangene acht Stunden, die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebührendas Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwendenWahlbehörde anwesend ist.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstensAnträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen 14 Tageneinem Monat nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehördedem Wahltag bei der jeweiligen Wahlleiterin/beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der die Wahlleiterin/der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand sie/er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der GebührenaufwandVergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegenobliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) Für den Umfang und dieDie Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sindVergütung beträgt 35 Euro je angefangene acht Stunden, die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebührendas Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwendenWahlbehörde anwesend ist.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstensAnträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen 14 Tageneinem Monat nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehördedem Wahltag bei der jeweiligen Wahlleiterin/beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der die Wahlleiterin/der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand sie/er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der GebührenaufwandVergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegenobliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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