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(1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der WahlWahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses Kopien oder EDV‑Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beimbei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der WahlWahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses Kopien oder EDV‑Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beimbei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019