§ 31 GWO Berichtigungsanträge

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 28 Abs. 2) Einspruch erhebenBerichtigungsanträge stellen.

(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen bei der Stelle, wobei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Fristdes Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das von der vermeintlich wahlberechtigten Person ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigtennicht wahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hierfürhiefür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzuhiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafeneiner Geldstrafe bis zu 220 Euro und, im FallFalle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 28 Abs. 2) Einspruch erhebenBerichtigungsanträge stellen.

(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen bei der Stelle, wobei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Fristdes Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das von der vermeintlich wahlberechtigten Person ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigtennicht wahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hierfürhiefür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzuhiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafeneiner Geldstrafe bis zu 220 Euro und, im FallFalle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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