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(1) Die GemeindewahlbehördeÜber einen Berichtigungsantrag hat über den Einspruch binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der EinspruchswerberinAntragstellerin/dem EinspruchswerberAntragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Die GemeindewahlbehördeÜber einen Berichtigungsantrag hat über den Einspruch binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der EinspruchswerberinAntragstellerin/dem EinspruchswerberAntragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019