§ 35 GWO Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach AbschlussBeendigung des EinspruchsBerichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Person, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.

(3) Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grundaufgrund ihrer Eintragung in das alphabetische WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis, den Wahltag und den Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, sowie die Wahlzeiten und die Wahllokale, zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Nach AbschlussBeendigung des EinspruchsBerichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Person, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.

(3) Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grundaufgrund ihrer Eintragung in das alphabetische WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis, den Wahltag und den Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, sowie die Wahlzeiten und die Wahllokale, zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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