§ 37 GWO Ort der Ausübung des Wahlrechts

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, in Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, in dem Sprengel, in dessen WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 38) sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Sprengels ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, in Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, in dem Sprengel, in dessen WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 38) sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Sprengels ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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