§ 54 GWO Wahlzeit

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.

(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 1817 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 04.09.2014

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.

(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 1817 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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