§ 62 GWO Identitätsfeststellung

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) JedeZur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person tritt vor die Wahlbehörde zu treten, nennt ihren Namen, gibtFamiliennamen und Vornamen und ihre Wohnadresse anAdresse zu nennen und legt eine Urkundeeinen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorUrkunde, ausmit der ihredie Identität einwandfrei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen alle amtlichen Lichtbildausweise in Betrachtnachgewiesen werden kann, insbesondere Personalausweise, Pässe und Führerscheinevorzulegen.

(3) Weist Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, so ist sie vorbehaltlich des Abs. 2 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur AbstimmungStimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 6 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und keine Einwendungen gemäß § 65 Abs. 1 erhoben werden. Dieser Umstand ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über den Wahlvorgang ausdrücklichdie Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu vermerkenentscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die wählende Person ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur solange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) JedeZur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person tritt vor die Wahlbehörde zu treten, nennt ihren Namen, gibtFamiliennamen und Vornamen und ihre Wohnadresse anAdresse zu nennen und legt eine Urkundeeinen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorUrkunde, ausmit der ihredie Identität einwandfrei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen alle amtlichen Lichtbildausweise in Betrachtnachgewiesen werden kann, insbesondere Personalausweise, Pässe und Führerscheinevorzulegen.

(3) Weist Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, so ist sie vorbehaltlich des Abs. 2 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur AbstimmungStimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 6 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und keine Einwendungen gemäß § 65 Abs. 1 erhoben werden. Dieser Umstand ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über den Wahlvorgang ausdrücklichdie Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu vermerkenentscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die wählende Person ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur solange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

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