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(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob
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(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
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(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(5) Die auszuwertendeneinbeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung(§ 55 Abs. 4) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(62) Wahlkarten die erst nach dem im Abs. 1 genannten ZeitpunktSchließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat siefür eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließendas Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob
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(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
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(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(5) Die auszuwertendeneinbeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung(§ 55 Abs. 4) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(62) Wahlkarten die erst nach dem im Abs. 1 genannten ZeitpunktSchließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat siefür eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließendas Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014