§ 76 GWO Übergabe der einzubeziehenden Wahlkarten an die zuständigen Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob

1.

die Wahlkarte unversehrt,

2.

die Wahlkarte verschlossen ist,

3.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 55 Abs. 2 zweiter Satz) von der wahlberechtigten Person abgegeben wurde und

4.

auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können.

(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

4.

die Zahl der davon nicht einzubeziehenden Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes, und

5.

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 55 Abs. 4 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertendeneinbeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung(§ 55 Abs. 4) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(62) Wahlkarten die erst nach dem im Abs. 1 genannten ZeitpunktSchließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat siefür eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließendas Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 01.10.2010 bis 04.09.2014

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob

1.

die Wahlkarte unversehrt,

2.

die Wahlkarte verschlossen ist,

3.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 55 Abs. 2 zweiter Satz) von der wahlberechtigten Person abgegeben wurde und

4.

auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können.

(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

4.

die Zahl der davon nicht einzubeziehenden Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes, und

5.

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 55 Abs. 4 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertendeneinbeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung(§ 55 Abs. 4) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(62) Wahlkarten die erst nach dem im Abs. 1 genannten ZeitpunktSchließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat siefür eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließendas Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014

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