§ 2 StFlUGV 2010 (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Pauschalgebühr ist je geschlachteter Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:

1.

ein Rind über 6 Monate;

2.

zwei Rinder unter 6 Monate;

3.

zwei Stück Schwarzwild;

4.

drei Schweine;

5.

sechs Schafe;

6.

sechs Ziegen;

7.

sechs Stück Farm- oder Großwild (außer Schwarzwild);

8.

Kombinationen aus Teilen der Einheiten gemäß Z 2 bis 7.

(2) Die Pauschalgebühr beträgt:

1.

für die erste Einheit € 25,--

2.

für die 2. bis 6. Einheit jeweils € 9,30

(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.

(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.

(5) Die Pauschalgebühr sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.

(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer Anmeldung (§ 2 AbsStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 FlUVO 2006) zur Schlachtstätte begeben hat, die Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2017
(1) Die Pauschalgebühr ist je geschlachteter Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:

1.

ein Rind über 6 Monate;

2.

zwei Rinder unter 6 Monate;

3.

zwei Stück Schwarzwild;

4.

drei Schweine;

5.

sechs Schafe;

6.

sechs Ziegen;

7.

sechs Stück Farm- oder Großwild (außer Schwarzwild);

8.

Kombinationen aus Teilen der Einheiten gemäß Z 2 bis 7.

(2) Die Pauschalgebühr beträgt:

1.

für die erste Einheit € 25,--

2.

für die 2. bis 6. Einheit jeweils € 9,30

(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.

(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.

(5) Die Pauschalgebühr sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.

(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer Anmeldung (§ 2 AbsStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 FlUVO 2006) zur Schlachtstätte begeben hat, die Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.

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