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Der Tagsatz für Frauenschutzeinrichtungen, die in der Form eines Frauenhauses betrieben werden, beträgt je Frau und je Minderjähriger/Minderjährigem exklusive Steuer 102,08 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2009, LGBl. Nr. 48/2012, LGBl. Nr. 33/2014, LGBl. Nr. 29/2015, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 48/2020, LGBl. Nr. 32/2021, LGBl. Nr. 125/2021, LGBl. Nr. 78/2022, LGBl. Nr. 31/2023
Der Tagsatz für Frauenschutzeinrichtungen, die in der Form eines Frauenhauses betrieben werden, beträgt je Frau und je Minderjähriger/Minderjährigem exklusive Steuer 102,08 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2009, LGBl. Nr. 48/2012, LGBl. Nr. 33/2014, LGBl. Nr. 29/2015, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 48/2020, LGBl. Nr. 32/2021, LGBl. Nr. 125/2021, LGBl. Nr. 78/2022, LGBl. Nr. 31/2023