§ 1 BS-VO (weggefallen)

Bildschirmarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Der 2§ 1 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 132 STLAO 2001. Ausgenommen davon sind:

Fahrer- und Bedienstände von Fahrzeugen und Maschinen, Datenverarbeitungsanlagen an Bord von Verkehrsmitteln; Rechenmaschinen, Registrierkassen;

Arbeitsmittel mit kleiner Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung und Bedienung des Arbeitsmittels erforderlich sind; Display-Schreibmaschinen;

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen

1.

durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2.

durchschnittlich mehr als drei Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

Stand vor dem 30.05.2024

In Kraft vom 14.08.2002 bis 30.05.2024
(1) Der 2§ 1 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 132 STLAO 2001. Ausgenommen davon sind:

Fahrer- und Bedienstände von Fahrzeugen und Maschinen, Datenverarbeitungsanlagen an Bord von Verkehrsmitteln; Rechenmaschinen, Registrierkassen;

Arbeitsmittel mit kleiner Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung und Bedienung des Arbeitsmittels erforderlich sind; Display-Schreibmaschinen;

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen

1.

durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2.

durchschnittlich mehr als drei Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

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