§ 16 BS-VO (weggefallen)

Bildschirmarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z§ 16 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen. B. bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

Stand vor dem 30.05.2024

In Kraft vom 14.08.2002 bis 30.05.2024
(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z§ 16 BS-VO seit 30.05.2024 weggefallen. B. bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

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