§ 19 AMVOLuFw (weggefallen)

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Benutzung von Kränen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 19 AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

1.

Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2.

gegebenenfalls Betreten von Kränen und Kranbahnen,

3.

Verständigung zwischen Lastanschläger, Einweiser und Kranführer,

4.

Umrüstung und Wartung von Kränen, Aufbau und Abbau von Kränen,

5.

gegebenenfalls Betrieb von Kränen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,

6.

gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Kräne,

7.

bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,

8.

bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,

9.

Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,

10.

Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kränen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Kräne mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kränen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Kräne gehoben werden soll, ist die Koordination der Kran-führer zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kränen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2023
(1) Für die Benutzung von Kränen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 19 AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

1.

Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2.

gegebenenfalls Betreten von Kränen und Kranbahnen,

3.

Verständigung zwischen Lastanschläger, Einweiser und Kranführer,

4.

Umrüstung und Wartung von Kränen, Aufbau und Abbau von Kränen,

5.

gegebenenfalls Betrieb von Kränen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,

6.

gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Kräne,

7.

bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,

8.

bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,

9.

Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,

10.

Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kränen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Kräne mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kränen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Kräne gehoben werden soll, ist die Koordination der Kran-führer zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kränen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

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