§ 28 AMVOLuFw (weggefallen)

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden -können§ 28 AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2023
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden -können§ 28 AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind.

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