§ 30a AMVOLuFw (weggefallen)

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 30a AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Ent-laden von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahren-bereiches,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2023
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 30a AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Ent-laden von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahren-bereiches,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

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