§ 33 AMVOLuFw (weggefallen)

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Führen von Kränen und mit dem -Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des § 23 § 33 AMVOLuFwdürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine schriftliche Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind. Der Nachweis der Fachkenntnisse ist nach den Bestimmungen von der zuständigen Behörde zu entziehen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2023
(1) Mit dem Führen von Kränen und mit dem -Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des § 23 § 33 AMVOLuFwdürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine schriftliche Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind. Der Nachweis der Fachkenntnisse ist nach den Bestimmungen von der zuständigen Behörde zu entziehen.

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