§ 2 StAEG Fachliche Anstellungserfordernisse

Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2026 bis 31.12.9999

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

  1. 1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. c)Litera cBefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    5. e)Litera eAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    6. f)Litera fAbsolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
    7. g)Litera gAbsolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS;
    8. gh)Litera ghAbsolvierung eines Universitätslehrgangsordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS.180 ECTS;
    9. i)Litera iAbsolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
    Lit. h und i gelten nur für Studierende, die diese Ausbildungen längstens bis zum 1. Oktober 2029 begonnen haben.
  2. 2.Ziffer 2für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. b)Litera bBefähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. c)Litera cDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
  3. 3.Ziffer 3für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
    2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
    3. c)Litera cReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
  4. 4.Ziffer 4für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
die erfolgreiche Ablegung

Anm.: in der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oderFassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026Anmerkung, in der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikFassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2026,

Stand vor dem 13.03.2026

In Kraft vom 17.07.2024 bis 13.03.2026

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

  1. 1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. c)Litera cBefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    5. e)Litera eAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    6. f)Litera fAbsolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
    7. g)Litera gAbsolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS;
    8. gh)Litera ghAbsolvierung eines Universitätslehrgangsordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS.180 ECTS;
    9. i)Litera iAbsolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
    Lit. h und i gelten nur für Studierende, die diese Ausbildungen längstens bis zum 1. Oktober 2029 begonnen haben.
  2. 2.Ziffer 2für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. b)Litera bBefähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. c)Litera cDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
  3. 3.Ziffer 3für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
    2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
    3. c)Litera cReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
  4. 4.Ziffer 4für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
die erfolgreiche Ablegung

Anm.: in der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oderFassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026Anmerkung, in der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikFassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2026,

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