§ 2 StAEG

Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/ Kindergärtner bzw. für Kindergärten, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für Kindergartenpädagogik;

2.

für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik;

3.

für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;

4.

für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 30.10.2008 bis 31.10.2022

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/ Kindergärtner bzw. für Kindergärten, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für Kindergartenpädagogik;

2.

für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik;

3.

für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;

4.

für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

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