§ 2 StAEG Fachliche Anstellungserfordernisse

StAEG - Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.05.2026

Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

  1. 1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. c)Litera cBefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    5. e)Litera eAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    6. f)Litera fAbsolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
    7. g)Litera gAbsolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS;
    8. h)Litera hAbsolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;
    9. i)Litera iAbsolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
    Lit. h und i gelten nur für Studierende, die diese Ausbildungen längstens bis zum 1. Oktober 2029 begonnen haben.
  2. 2.Ziffer 2für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. b)Litera bBefähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. c)Litera cDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
  3. 3.Ziffer 3für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
    2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
    3. c)Litera cReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
  4. 4.Ziffer 4für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2026,

In Kraft seit 14.03.2026 bis 31.12.9999
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