§ 4 StAEG

Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999

Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

1.

als KindergartenpädagoginnenErzieherinnen/KindergartenpädagogenErzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung befristet für längstens ein Kinderbetreuungsjahr:Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

a) Personen, die sich in Ausbildung zur Kindergartenpädagogin/zum Kindergartenpädagogen befinden, sofern sie mindestens zwei Semester erfolgreich absolviert und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die eine dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) Personen, die ein einschlägiges pädagogisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und eine Schulung in den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren und
d) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die eine Schulung in den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.

2.

als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von PflichtschulenSonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;

3.

als ErzieherinnenLeiterinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/SchülerLeiter von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der LandesregierungKinderbetreuungseinrichtungen Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschuleneine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;

4.

als LeiterinnenSonderkindergärtnerinnen/LeiterSonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungenSonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4und 3 erfolgreich abgelegt haben;.

5. als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 29.10.2020 bis 29.10.2022

Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

1.

als KindergartenpädagoginnenErzieherinnen/KindergartenpädagogenErzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung befristet für längstens ein Kinderbetreuungsjahr:Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

a) Personen, die sich in Ausbildung zur Kindergartenpädagogin/zum Kindergartenpädagogen befinden, sofern sie mindestens zwei Semester erfolgreich absolviert und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die eine dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) Personen, die ein einschlägiges pädagogisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und eine Schulung in den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren und
d) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die eine Schulung in den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.

2.

als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von PflichtschulenSonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;

3.

als ErzieherinnenLeiterinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/SchülerLeiter von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der LandesregierungKinderbetreuungseinrichtungen Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschuleneine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;

4.

als LeiterinnenSonderkindergärtnerinnen/LeiterSonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungenSonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4und 3 erfolgreich abgelegt haben;.

5. als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020

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