§ 9 StAEG (weggefallen)

Anstellungserfordernisgesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden§ 9 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person;

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des Berufes nach § 1 berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

(3) Ferner kann die Landesregierung die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im § 2 geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Landesregierung an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 30.10.2008 bis 25.11.2016
(1) Die Landesregierung hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden§ 9 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person;

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des Berufes nach § 1 berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

(3) Ferner kann die Landesregierung die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im § 2 geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Landesregierung an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten