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(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 93/2020LGBl. Nr. 72/2022
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 93/2020LGBl. Nr. 72/2022