§ 46 StAgrGG 1985 § 46

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen. Die Entscheidungen

Anm.: in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu.der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.2013

Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen. Die Entscheidungen

Anm.: in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu.der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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