§ 26a WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Haushaltseinkommen-Obergrenze für die Gewährung eines Grundzuschusses beträgt 80 % der Einkommensbeträge gemäß § 7 Abs 1.

(2) Der Referenzwert beträgt für Objekte:

Referenzwert

in der Stadt Salzburg

7,00 €

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

6,80 €

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und TennengausPinzgaus

6,60 €

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

6,20 €

(3) Die Referenzwerte gemäß Abs 2 sind ab dem Jahr 2018 um 1,25 % jährlich, jeweils kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle, anzuheben. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Die Haushaltseinkommen-Obergrenze für die Gewährung eines Grundzuschusses beträgt 80 % der Einkommensbeträge gemäß § 7 Abs 1.

(2) Der Referenzwert beträgt für Objekte:

Referenzwert

in der Stadt Salzburg

7,00 €

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

6,80 €

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und TennengausPinzgaus

6,60 €

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

6,20 €

(3) Die Referenzwerte gemäß Abs 2 sind ab dem Jahr 2018 um 1,25 % jährlich, jeweils kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle, anzuheben. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.

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