§ 3 UUIG § 3

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung undeiner Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer BewilligungGenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der AntragNicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.

einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1 : 20.000 bis 1 : 50.000;

3.

Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über ihre Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

4.

Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;

5.

Detailpläne von Anlagenteilen;

6.

Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effizient zu verwenden;

7.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);

8.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

9.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-) Eigentümer ist;

10.

eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

11.

Angaben über die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe;

12.

Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;

13.

Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

14.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

15.

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

16.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

17.

eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung;

18.

Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6;

19.

die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;

20.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 18;

21.

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangenUmwelt haben können, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.05.2014

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung undeiner Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Betrieb einer IPPC-Anlage bedürfen einer BewilligungGenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der AntragNicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf Bewilligung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.

einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1 : 20.000 bis 1 : 50.000;

3.

Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über ihre Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

4.

Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;

5.

Detailpläne von Anlagenteilen;

6.

Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effizient zu verwenden;

7.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);

8.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

9.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-) Eigentümer ist;

10.

eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

11.

Angaben über die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe;

12.

Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;

13.

Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

14.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

15.

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

16.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

17.

eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung;

18.

Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6;

19.

die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;

20.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 18;

21.

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangenUmwelt haben können, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Ebenso kann die Behörde Mehrausfertigungen des Antrages und von Unterlagen verlangen. Sie kann aber auch von einzelnen Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

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