§ 11 UUIG § 11

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Beabsichtigt der Betreiber Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines TeilsTeiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen VorkehrungenMaßnahmen zur Vermeidung einer von der/dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage bzwoder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes des Betriebsgeländes zu setzen.

(2) Der AnlagenbetreiberInhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;

2.

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und seine Vorkehrungen anlässlicherforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.

(3) Reichenoder endgültigen Schließung die vom Anlagenbetreiber angezeigten Vorkehrungengemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen einwandfreien Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen,vorgelegt oder hat der jeweilige Betreiber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlagenbetreiber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffendurchgeführt, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die notwendigen Vorkehrungen underforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(45) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden AnlagenbetreibersInhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.05.2014

(1) Beabsichtigt der Betreiber Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines TeilsTeiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen VorkehrungenMaßnahmen zur Vermeidung einer von der/dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage bzwoder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes des Betriebsgeländes zu setzen.

(2) Der AnlagenbetreiberInhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;

2.

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und seine Vorkehrungen anlässlicherforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.

(3) Reichenoder endgültigen Schließung die vom Anlagenbetreiber angezeigten Vorkehrungengemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen einwandfreien Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen,vorgelegt oder hat der jeweilige Betreiber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlagenbetreiber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffendurchgeführt, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die notwendigen Vorkehrungen underforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(45) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden AnlagenbetreibersInhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

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