§ 17 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen auszuarbeiten. Diese Pläne sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

(2) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass

1.

der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben oder eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder

2.

die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.

Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(3) Die Teil-Aktionspläne sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die bis zum 31. Mai 2023 stattfindenden Überprüfungen und Überarbeitungen haben auf Grund des Art 2 Z 2 Verordnung (EU) 2019/1010 (§ 53 Z 4) erst bis spätestens 18. Juli 2024 stattzufinden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiven Rechte begründet.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 18.07.2019 bis 06.04.2021

(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen auszuarbeiten. Diese Pläne sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

(2) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass

1.

der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben oder eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder

2.

die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.

Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(3) Die Teil-Aktionspläne sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die bis zum 31. Mai 2023 stattfindenden Überprüfungen und Überarbeitungen haben auf Grund des Art 2 Z 2 Verordnung (EU) 2019/1010 (§ 53 Z 4) erst bis spätestens 18. Juli 2024 stattzufinden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiven Rechte begründet.

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