§ 42 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Berechtigte gemäß Abs 2 können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt:

1.

Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

a.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, verletzt oder

b.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können; oder

c.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 38 haben;

2.

gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind;

3.

die Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

4.

gemäß § 54 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestellte Naturschutzbeauftragte hinsichtlich der in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich eingetretenen Umweltschäden.

(3) In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs. 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.

(4) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß § 38 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 06.04.2021

(1) Berechtigte gemäß Abs 2 können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt:

1.

Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

a.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, verletzt oder

b.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können; oder

c.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 38 haben;

2.

gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind;

3.

die Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

4.

gemäß § 54 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestellte Naturschutzbeauftragte hinsichtlich der in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich eingetretenen Umweltschäden.

(3) In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs. 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.

(4) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß § 38 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.

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