Anl. 1 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999
Weitere Kriterien für die Bestimmung des
Standes der Technik

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 06.04.2021
Weitere Kriterien für die Bestimmung des
Standes der Technik

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9.

die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

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