§ 24 Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wettunternehmer haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko dermöglichen Risiken von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen im Sinnauf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden;

2.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;

3.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;

4.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);

5.

der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.

Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des § 365n Z 4 GewO 1994 besondere AufmerksamkeitUnternehmens zu widmenstehen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen

(3) Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.

(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinn desgemäß Abs 1 in Bezugdurchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die folgenden Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014), BGBl II Nr 89/2014; und

2.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl II Nr 399/2015.

(3) Ein erhöhtes RisikoLandesregierung oder der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

1.

der Wettkunde oder die für ihn im Sinn des § 40 Abs 1 des Bankwesengesetzes oder des § 129 Abs 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(4) In BezugGeldwäschemeldestelle auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, diederen Anfrage in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Wettunternehmer

1.

angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

2.

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Wette oder zur Vermittlung als Wettkunden vorzubehalten;

3.

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und

4.

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangsallgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu einer politisch exponierten Person wirdstellen.

(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

(6) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Wettunternehmer den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 des Bankwesengesetzes nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs 1 bis 6 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 01.06.2017 bis 01.08.2019

(1) Die Wettunternehmer haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko dermöglichen Risiken von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen im Sinnauf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden;

2.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;

3.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;

4.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);

5.

der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.

Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des § 365n Z 4 GewO 1994 besondere AufmerksamkeitUnternehmens zu widmenstehen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen

(3) Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.

(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinn desgemäß Abs 1 in Bezugdurchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die folgenden Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014), BGBl II Nr 89/2014; und

2.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl II Nr 399/2015.

(3) Ein erhöhtes RisikoLandesregierung oder der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

1.

der Wettkunde oder die für ihn im Sinn des § 40 Abs 1 des Bankwesengesetzes oder des § 129 Abs 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(4) In BezugGeldwäschemeldestelle auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, diederen Anfrage in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Wettunternehmer

1.

angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

2.

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Wette oder zur Vermittlung als Wettkunden vorzubehalten;

3.

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und

4.

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangsallgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu einer politisch exponierten Person wirdstellen.

(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

(6) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Wettunternehmer den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 des Bankwesengesetzes nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs 1 bis 6 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

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