§ 18 Sbg. TG 2003 § 18

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:

1.

die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

2.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

3.

die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

4.

die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.

(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet § 16 Abs 216 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:

1.

die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

2.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

3.

die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

4.

die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.

(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet § 16 Abs 216 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

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