§ 19 Sbg. TG 2003 § 19

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes

§ 19

(1) Der Vorsitzende istleitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Leiter der gesamten Verwaltung des TourismusverbandesVollversammlung. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschussesdieser Organe gebunden und für ihre Vollziehung verantwortlich. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Ausschuss und im Vorstand. WennIst kein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Vorsitzende auchfür die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller BediensteterBediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) vertritt - unbeschadet der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 3 - den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs

1 - vertretungsbefugt. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des

Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Liegenschaften;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Ausschusses unterliegen, selbst zu besorgen, wenn die zeitgerechte Einberufung des Ausschusses nicht möglich oder der Ausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist. Anträge gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz sind von dieser Befugnis des Vorsitzenden ausgenommen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem beschlussfähigen Ausschuss unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.

(54) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2006
Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes

§ 19

(1) Der Vorsitzende istleitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Leiter der gesamten Verwaltung des TourismusverbandesVollversammlung. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschussesdieser Organe gebunden und für ihre Vollziehung verantwortlich. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Ausschuss und im Vorstand. WennIst kein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Vorsitzende auchfür die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller BediensteterBediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) vertritt - unbeschadet der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 3 - den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs

1 - vertretungsbefugt. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des

Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Liegenschaften;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Ausschusses unterliegen, selbst zu besorgen, wenn die zeitgerechte Einberufung des Ausschusses nicht möglich oder der Ausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist. Anträge gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz sind von dieser Befugnis des Vorsitzenden ausgenommen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem beschlussfähigen Ausschuss unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.

(54) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

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