§ 37 Sbg. TG 2003 § 37

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs. 3.

(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(5) Für alle nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

(6) Fällt in den Anlaufzeitraum ein Wirtschaftsjahr, sind die Beitragsberechnung durch den Beitragspflichtigen und eine allfällige Nachberechnung durch die Abgabenbehörde wie folgt vorzunehmen:

a)

Bei Übergang zum Wirtschaftsjahr im Anfangsjahr sind Bemessungsgrundlage des Anfangsjahres die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

b)

Wählt der Beitragspflichtige im Anfangsjahr ein Wirtschaftsjahr, das im nächsten Kalenderjahr endet, wird der Rumpfumsatz des Anfangsjahres (Kalenderjahres) beitragsmäßig nicht gesondert berechnet. Die Umsätze sind vom Beginn der Tätigkeit an zu erfassen und dem Jahr zuzuzählen, in dem das Wirtschaftsjahr mit den tatsächlich erzielten Umsätzen endet. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

c)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im ersten Folgejahr auf ein Wirtschaftsjahr über, sind die Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr die tatsächlich erzielten Umsätze. Im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Dies gilt solange, bis ein zweitvorangegangener zwölf Monate umfassender Veranlagungszeitraum vorliegt.

d)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) auf ein Wirtschaftsjahr über, sind als Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) die jeweils tatsächlich erzielten Umsätze in diesen Jahren heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Im dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Ab dem vierten Folgejahr (5. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

e)

Geht der Beitragspflichtige in einem der drei ersten Beitragsjahre vom Wirtschaftsjahr wieder auf das Kalenderjahr oder auf ein anderes Wirtschaftsjahr über und ergibt sich daraus im Umsatzsteuerbescheid ein Veranlagungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze dieses zwölf Monate überschreitenden Zeitraums. § 35 Abs. 2 findet dabei keine Anwendung. Für die Folgejahre sind die tatsächlich erzielten Umsätze im Kalenderjahr dann anzusetzen, wenn ein zweitvorangegangenes zwölf Monate umfassendes Veranlagungsjahr noch nicht vorliegt.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen für die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Beitragsjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes).

(8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im Sinn des § 3 Abs. 3 und 4 sind zur Beitragsberechnung abweichend von Abs. 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 35 Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Beitragsberechnung und -aufteilung für das Jahr der Verlegung des Sitzes udgl hat entsprechend der Dauer der Pflichtmitgliedschaften zu den verschiedenen Tourismusverbänden getrennt zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2012

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs. 3.

(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(5) Für alle nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

(6) Fällt in den Anlaufzeitraum ein Wirtschaftsjahr, sind die Beitragsberechnung durch den Beitragspflichtigen und eine allfällige Nachberechnung durch die Abgabenbehörde wie folgt vorzunehmen:

a)

Bei Übergang zum Wirtschaftsjahr im Anfangsjahr sind Bemessungsgrundlage des Anfangsjahres die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

b)

Wählt der Beitragspflichtige im Anfangsjahr ein Wirtschaftsjahr, das im nächsten Kalenderjahr endet, wird der Rumpfumsatz des Anfangsjahres (Kalenderjahres) beitragsmäßig nicht gesondert berechnet. Die Umsätze sind vom Beginn der Tätigkeit an zu erfassen und dem Jahr zuzuzählen, in dem das Wirtschaftsjahr mit den tatsächlich erzielten Umsätzen endet. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

c)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im ersten Folgejahr auf ein Wirtschaftsjahr über, sind die Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr die tatsächlich erzielten Umsätze. Im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Dies gilt solange, bis ein zweitvorangegangener zwölf Monate umfassender Veranlagungszeitraum vorliegt.

d)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) auf ein Wirtschaftsjahr über, sind als Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) die jeweils tatsächlich erzielten Umsätze in diesen Jahren heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Im dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Ab dem vierten Folgejahr (5. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

e)

Geht der Beitragspflichtige in einem der drei ersten Beitragsjahre vom Wirtschaftsjahr wieder auf das Kalenderjahr oder auf ein anderes Wirtschaftsjahr über und ergibt sich daraus im Umsatzsteuerbescheid ein Veranlagungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze dieses zwölf Monate überschreitenden Zeitraums. § 35 Abs. 2 findet dabei keine Anwendung. Für die Folgejahre sind die tatsächlich erzielten Umsätze im Kalenderjahr dann anzusetzen, wenn ein zweitvorangegangenes zwölf Monate umfassendes Veranlagungsjahr noch nicht vorliegt.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen für die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Beitragsjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes).

(8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im Sinn des § 3 Abs. 3 und 4 sind zur Beitragsberechnung abweichend von Abs. 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 35 Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Beitragsberechnung und -aufteilung für das Jahr der Verlegung des Sitzes udgl hat entsprechend der Dauer der Pflichtmitgliedschaften zu den verschiedenen Tourismusverbänden getrennt zu erfolgen.

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