§ 58 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 58

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt;

2.

die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 nicht abgibt.

(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.

(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Hinterziehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Nichteinbringung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Fall einer fahrlässigen Verkürzung bis zu 1.460 € und für den Fall der Nichtabgabe der Beitragserklärung mit einer Geldstrafe bis zu 370 €2 sind zu ahnden:

1.

im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2.

im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €;

3.

im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €.

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2009

Strafbestimmungen

§ 58

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt;

2.

die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 nicht abgibt.

(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.

(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Hinterziehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Nichteinbringung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Fall einer fahrlässigen Verkürzung bis zu 1.460 € und für den Fall der Nichtabgabe der Beitragserklärung mit einer Geldstrafe bis zu 370 €2 sind zu ahnden:

1.

im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2.

im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €;

3.

im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €.

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.

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